Ob eine Reverse Charge Rechnung mit 0 % USt. für das Anbieten und den Verzehr von Speisen und Getränken in Österreich an einen deutschen Kunden ausgestellt werden muss, hängt von der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Leistung ab.
Grundsatz: Ort der Leistung
Bei der Lieferung von Speisen und Getränken gilt für die Umsatzsteuer der Leistungsort als entscheidend:
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
- Werden die Speisen und Getränke in einem Restaurant, Café, Hotel oder einer sonstigen Bewirtungseinrichtung in Österreich verzehrt, gilt der Ort der Leistung als Österreich.
- Damit unterliegt die Leistung der österreichischen Umsatzsteuer (10 % oder 20 % je nach Art der Speisen/Getränke).
- Reverse Charge ist nicht anwendbar, da die österreichische USt. abzuführen ist.
Lieferung von Speisen ohne Dienstleistung (z. B. Take-Away oder Catering)
- Wird eine Speise lediglich verkauft (z. B. zum Mitnehmen oder als Catering ohne zusätzliche Dienstleistung wie Service vor Ort), dann könnte eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.
- Voraussetzung: Der deutsche Kunde ist ein Unternehmer mit USt-ID und die Ware wird tatsächlich nach Deutschland befördert.
- In diesem Fall wäre die Rechnung steuerfrei mit Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 UStG).
- Reverse Charge ist dann nicht anwendbar, sondern der deutsche Kunde muss die USt. selbst in Deutschland abführen.
Fazit:
- Restaurant- oder Cateringdienstleistung in Österreich → Österreichische USt. (10 % oder 20 %), keine Reverse Charge Rechnung
- Speisenlieferung mit Transport nach Deutschland (innergemeinschaftliche Lieferung) → Steuerfreie Rechnung mit Hinweis auf die Steuerfreiheit, aber kein Reverse Charge
- Speisenverkauf ohne Transport (z. B. Take-Away in Österreich) → Österreichische USt., keine Reverse Charge Rechnung